§ 193 Reisegebühren — MagBeG
Für den Anspruch auf Reisegebühren gelten die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955 mit folgenden Abweichungen:
1. An die Stelle der Zuständigkeit der obersten Organe der Bundesvollziehung tritt jene des Gemeinderats.
2. Die besondere Entschädigung gemäß § 10 Abs 3 sowie der Zuschlag gemäß § 10 Abs 4 kann durch Verordnung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters bis zu der jeweils für Bundesbeamtinnen und -beamte geltenden Höhe angehoben werden.
3. § 13 Abs 7 gilt mit der Maßgabe, dass in Ausnahmefällen ein höherer Zuschuss bis zur Höhe der tatsächlich angefallenen Nächtigungskosten gewährt werden kann, wenn aus dienstlichen Gründen keine kostengünstigere Nächtigungsmöglichkeit gewählt werden konnte.
§ 193 MagBeG · MagBeG · Magistrats-Bedienstetengesetz
§ 193 Reisegebühren
…Reisegebühren § 193 Für den Anspruch auf Reisegebühren gelten die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955 mit folgenden Abweichungen: 1. An die Stelle der Zuständigkeit der obersten Organe der Bundesvollziehung…
§ 178 Arten der Nebengebühren, Pauschalierung
…x x 11. Fehlgeldentschädigung (§ 190) x x 12. Jobticket und Fahrtkostenzuschuss (§ 191) x x 13. Jubiläumszuwendung (§ 192) x x 14. Reisegebühren (§ 193) x x 15. Vergütung für Nebentätigkeit (§ 199) x x x = kann gewährt werden - = kann nicht gewährt werden Ein Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer…
§ 82 Unterbrechung des Erholungsurlaubs und Verhinderung des Urlaubsantritts
…oder der Bedienstete aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihr bzw ihm die dadurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß § 193 iVm § 15 RGV zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfasst auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihr bzw ihm im gemeinsamen Haushalt…
§ 191 Jobticket und Fahrkostenzuschuss
…ruht weiters während eines Zeitraums, für den Bedienstete Anspruch auf Leistungen nach den §§ 22 oder 34 der Reisegebührenvorschrift 1955 iVm § 193 haben. (8) Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsentschädigung. Der Auszahlungsbetrag ist auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag zu runden; dabei sind Beträge ab einschließlich 5…
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