Für den Anspruch auf Reisegebühren gelten die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955 mit folgenden Abweichungen:
1. An die Stelle der Zuständigkeit der obersten Organe der Bundesvollziehung tritt jene des Gemeinderats.
2. Die besondere Entschädigung gemäß § 10 Abs 3 sowie der Zuschlag gemäß § 10 Abs 4 kann durch Verordnung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters bis zu der jeweils für Bundesbeamtinnen und -beamte geltenden Höhe angehoben werden.
3. § 13 Abs 7 gilt mit der Maßgabe, dass in Ausnahmefällen ein höherer Zuschuss bis zur Höhe der tatsächlich angefallenen Nächtigungskosten gewährt werden kann, wenn aus dienstlichen Gründen keine kostengünstigere Nächtigungsmöglichkeit gewählt werden konnte.
MagBeG · Magistrats-Bedienstetengesetz
§ 193 Reisegebühren
…Reisegebühren § 193 Für den Anspruch auf Reisegebühren gelten die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955 mit folgenden Abweichungen: 1. An die Stelle der Zuständigkeit der obersten Organe der Bundesvollziehung…
§ 178 Arten der Nebengebühren, Pauschalierung
…x x 11. Fehlgeldentschädigung (§ 190) x x 12. Jobticket und Fahrtkostenzuschuss (§ 191) x x 13. Jubiläumszuwendung (§ 192) x x 14. Reisegebühren (§ 193) x x 15. Vergütung für Nebentätigkeit (§ 199) x x x = kann gewährt werden - = kann nicht gewährt werden Ein Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer…
§ 82 Unterbrechung des Erholungsurlaubs und Verhinderung des Urlaubsantritts
…oder der Bedienstete aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihr bzw ihm die dadurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß § 193 iVm § 15 RGV zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfasst auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihr bzw ihm im gemeinsamen Haushalt…
§ 191 Jobticket und Fahrkostenzuschuss
…ruht weiters während eines Zeitraums, für den Bedienstete Anspruch auf Leistungen nach den §§ 22 oder 34 der Reisegebührenvorschrift 1955 iVm § 193 haben. (8) Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsentschädigung. Der Auszahlungsbetrag ist auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag zu runden; dabei sind Beträge ab einschließlich 5…
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