LandesrechtSalzburgLandesesetzeMagistrats-Bedienstetengesetz§ 193

§ 193Reisegebühren

In Kraft seit 01. September 2012
Up-to-date

Für den Anspruch auf Reisegebühren gelten die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955 mit folgenden Abweichungen:

1. An die Stelle der Zuständigkeit der obersten Organe der Bundesvollziehung tritt jene des Gemeinderats.

2. Die besondere Entschädigung gemäß § 10 Abs 3 sowie der Zuschlag gemäß § 10 Abs 4 kann durch Verordnung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters bis zu der jeweils für Bundesbeamtinnen und -beamte geltenden Höhe angehoben werden.

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