§ 157 Pflegedienst-Chargenzulage — MagBeG
(1) Bediensteten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinn des § 1 Z 1 GuKG berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Abs 2 angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine Pflegedienst-Chargenzulage. Diese Zulage ist bei Beamtinnen und Beamten ruhegenussfähig.
(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich:
1. für Bereichsleitung 293,90 €
2. für Pflegedienstleitung 378,10 €
3. für zentrale Pflegeleitung 461,90 €.
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