(1) Bediensteten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinn des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz) oder des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G) berechtigt sind, gebührt für die Dauer der einschlägigen Verwendung eine Pflegedienstzulage. Diese Zulage ist bei Beamtinnen und Beamten ruhegenussfähig.
(2) Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich:
1. für Bedienstete der Sanitätshilfsdienste 53,3 €;
2. für Bedienstete der medizinisch-technischen Dienste 140,0 €;
3. für Bedienstete des Gesundheits- und Krankenpflegedienstes nach dem GuKG
a) der Dienstklasse I und II 140,0 €;
b) ab der Dienstklasse III 168,0 €.
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