§ 153 Verwaltungsdienstzulage
In Kraft seit 01. Januar 2016
Up-to-date
Den Bediensteten des Entlohnungsschemas 1 gebührt eine Verwaltungsdienstzulage in folgender Höhe:
| Dienstklasse: | Euro: |
| I bis V | 154,8 |
| VI bis IX | 196,6 |
Diese Zulage ist bei Beamtinnen und Beamten ruhegenussfähig.
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