(1) Disziplinarerkenntnisse können sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden. Ein schriftlich erlassenes Disziplinarerkenntnis hat unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach dem Ende der mündlichen Verhandlung (§ 131) bzw bei Verhandlungen in Abwesenheit der oder des Beschuldigten vier Wochen nach Einlangen der Stellungnahme gemäß § 134 Abs 2 zu ergehen.
(2) Der Inhalt und die Verkündung eines mündlichen Disziplinarerkenntnisses hat unmittelbar nach dem Ende der mündlichen Verhandlung (§ 131) zu erfolgen und ist am Schluss der Verhandlungsschrift zu beurkunden.
(3) Eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Disziplinarerkenntnisses ist den Parteien längstens innerhalb von zwei Wochen zuzustellen und der Dienstbehörde unverzüglich zu übermitteln.
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