(1) Die mündliche Verhandlung kann ungeachtet eines Parteienantrages in Abwesenheit der oder des Beschuldigten durchgeführt werden, wenn
1. die oder der Beschuldigte trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, wenn sie bzw er nachweislich auf diese Säumnisfolge hingewiesen worden ist; oder
2. der Sachverhalt nach der Aktenlage oder infolge Bindung an die im Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichts oder Straferkenntnisses eines Verwaltungsgerichts oder einer Verwaltungsbehörde zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen hinreichend geklärt ist.
(2) Der oder dem Beschuldigten ist in diesen Fällen vor der Erlassung eines Disziplinarerkenntnisses Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.
MagBeG · Magistrats-Bedienstetengesetz
§ 134 Mündliche Verhandlung in Abwesenheit der oder des Beschuldigten
…Mündliche Verhandlung in Abwesenheit der oder des Beschuldigten § 134 (1) Die mündliche Verhandlung kann ungeachtet eines Parteienantrages in Abwesenheit der oder des Beschuldigten durchgeführt werden, wenn 1. die oder der Beschuldigte trotz ordnungsgemäß zugestellter…
§ 136 Disziplinarerkenntnis
…1) Die Disziplinarbehörde hat bei ihrer Entscheidung nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme gemäß § 134 Abs 2 Rücksicht zu nehmen. (2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Fall eines Schuldspruches, wenn nicht nach Abs…
§ 135 Erlassung des Disziplinarerkenntnisses
…dem Ende der mündlichen Verhandlung (§ 131) bzw bei Verhandlungen in Abwesenheit der oder des Beschuldigten vier Wochen nach Einlangen der Stellungnahme gemäß § 134 Abs 2 zu ergehen. (2) Der Inhalt und die Verkündung eines mündlichen Disziplinarerkenntnisses hat unmittelbar nach dem Ende der mündlichen Verhandlung (§ 131) zu…
Rückverweise