§ 126 Selbstanzeige
In Kraft seit 01. September 2012
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MagBeG
Gliederung
10. Abschnitt Disziplinäre Verantwortlichkeit der Beamtinnen und Beamten
§ 126 Selbstanzeige
(1) Jede Beamtin und jeder Beamte hat das Recht, bei der Disziplinarbehörde schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen.
(2) Hat die Beamtin oder der Beamte die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragt, ist nach § 128 vorzugehen.
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