(1) Die Disziplinarbehörde hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige zu entscheiden, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Disziplinarbehörde oder von der oder dem Vorgesetzten der beschuldigten Beamtin oder des beschuldigten Beamten im Auftrag der Disziplinarbehörde durchzuführen.
(2) Hält die Disziplinarbehörde die Durchführung eines Disziplinarverfahrens für erforderlich, hat sie dies der beschuldigten Beamtin oder dem beschuldigten Beamten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde mitzuteilen. Gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens ist kein Rechtsmittel zulässig.
(3) Sind an einer Dienstpflichtverletzung mehrere Beamtinnen oder Beamte beteiligt, ist das Disziplinarverfahren für alle Beteiligten gemeinsam durchzuführen.
(4) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, treten diese in folgenden Fällen ein:
1. mit der Mitteilung der Disziplinarbehörde, ein Disziplinarverfahren durchzuführen; oder
2. mit der Verfügung der Suspendierung.
MagBeG · Magistrats-Bedienstetengesetz
§ 128 Einleitung des Disziplinarverfahrens
…Einleitung des Disziplinarverfahrens § 128 (1) Die Disziplinarbehörde hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige zu entscheiden, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Disziplinarbehörde oder von der oder…
§ 126 Selbstanzeige
…Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen. (2) Hat die Beamtin oder der Beamte die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragt, ist nach § 128 vorzugehen.…
§ 129 Strafanzeige und Unterbrechung des Disziplinarverfahrens
…StPO oder einem verwaltungsgerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren erhalten, ist das Disziplinarverfahren mit der Wirkung zu unterbrechen, dass kein Disziplinarerkenntnis erlassen werden kann. Gemäß § 128 Abs 1 notwendige Ermittlungen können jedoch weiter vorgenommen werden. (3) Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen und binnen sechs Monaten abzuschließen, nachdem 1. die Mitteilung a…
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