(1) Disziplinarstrafen sind:
1. der Verweis,
2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezugs unter Ausschluss der Kinderzulage,
3. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluss der Kinderzulage,
4. die Entlassung.
(2) In den Fällen des Abs 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der der Beamtin oder dem Beamten auf Grund ihrer bzw seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses bzw im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezugs sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
MagBeG · Magistrats-Bedienstetengesetz
§ 113 Disziplinarstrafen
…Disziplinarstrafen § 113 (1) Disziplinarstrafen sind: 1. der Verweis, 2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezugs unter Ausschluss der Kinderzulage, 3. die Geldstrafe bis zur Höhe…
§ 43a Zuordnungsänderung im Gehaltssystem neu
…zu vertreten ist; 7. das Vorliegen von Feststellungen gemäß § 97 Abs 1 Z 3; 8. bei Beamtinnen und Beamten zudem wenn eine Disziplinarstrafe (§ 113) rechtskräftig verhängt worden ist und wegen der Art und Schwere der von ihr bzw ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Zuordnung zur bisherigen Modellstelle nicht vertretbar erscheint…
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