Bedienstete, die
1. Mitglied der Landesregierung, Direktorin oder Direktor des Landesrechnungshofes oder Bildungsdirektorin oder Bildungsdirektor einer Bildungsdirektion,
2. Bürgermeisterin oder Bürgermeister, Bürgermeister-Stellvertreterin oder Stellvertreter oder Stadträtin oder Stadtrat der Stadt Salzburg,
3. Bundespräsidentin oder Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretärin oder Staatssekretär, Präsidentin oder Präsident des Rechnungshofes, Präsidentin oder Präsident des Nationalrats, Obfrau oder Obmann eines Klubs des Nationalrats, Mitglied der Volksanwaltschaft,
4. Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
sind, sind für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.
MagBeG · Magistrats-Bedienstetengesetz
§ 109 Außerdienststellung wegen Ausübung bestimmter anderer Funktionen
…Außerdienststellung wegen Ausübung bestimmter anderer Funktionen § 109 Bedienstete, die 1. Mitglied der Landesregierung, Direktorin oder Direktor des Landesrechnungshofes oder Bildungsdirektorin oder Bildungsdirektor einer Bildungsdirektion, 2. Bürgermeisterin oder Bürgermeister, Bürgermeister-Stellvertreterin oder Stellvertreter…
§ 108 eines Mandats im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag
…Bundesrat oder in einem Landtag § 108 (1) Bediensteten, die Mitglied des Nationalrats, des Bundesrats oder eines Landtags sind und nicht unter § 109 fallen, ist die zur Ausübung des Mandats erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihnen beantragten prozentuellen Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit unter anteiliger Kürzung ihrer Bezüge zu…
§ 110 Dienstfreistellung wegen Ausübung von Gemeindefunktionen
…§ 110 (1) Für Bedienstete, die Bürgermeisterin oder Bürgermeister einer Gemeinde oder Mitglied des Gemeinderats der Stadt Salzburg mit Ausnahme der von § 109 Z 2 erfassten Funktionen sind, gelten die Bestimmungen des § 108 Abs 1 und 2 sinngemäß. (2) Bedienstete, die von Abs …
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