Ende der Funktionsdauer der Ausschüsse
§ 24
(1) Die Funktion der Dienststellenausschüsse endet mit Ablauf der Zeit, für die sie gewählt wurden. Gleichzeitig endet die Funktion des Hauptausschusses.
(2) Vor Ablauf der im Abs 1 bezeichneten Zeit endet die Funktion eines Ausschusses, wenn
a) die Zahl seiner Mitglieder unter die Hälfte der festgesetzten Zahl sinkt;
b) der Ausschuß bei Anwesenheit von mindestens drei Viertel seiner Mitglieder mit mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen seine Auflösung beschließt;
c)die Dienststellenversammlung die Enthebung des Dienststellenausschusses beschließt (§ 6 Abs 2 lit b);
d) die Dienststelle, für die ein Dienststellenausschuß gewählt ist, aufgelöst wird.
(3) Die Dienststellenausschüsse und der Hauptausschuß führen nach Ablauf der gesetzlichen Funktionsperiode und in den Fällen des Abs 2 lit a bis c die Geschäfte bis zum Zusammentritt des jeweiligen neuen Ausschusses weiter.
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