Ende der Funktionsdauer der Ausschüsse
§ 24
(1) Die Funktion der Dienststellenausschüsse endet mit Ablauf der Zeit, für die sie gewählt wurden. Gleichzeitig endet die Funktion des Hauptausschusses.
(2) Vor Ablauf der im Abs 1 bezeichneten Zeit endet die Funktion eines Ausschusses, wenn
a) die Zahl seiner Mitglieder unter die Hälfte der festgesetzten Zahl sinkt;
b) der Ausschuß bei Anwesenheit von mindestens drei Viertel seiner Mitglieder mit mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen seine Auflösung beschließt;
c) die Dienststellenversammlung die Enthebung des Dienststellenausschusses beschließt (§ 6 Abs 2 lit b);
d) die Dienststelle, für die ein Dienststellenausschuß gewählt ist, aufgelöst wird.
(3) Die Dienststellenausschüsse und der Hauptausschuß führen nach Ablauf der gesetzlichen Funktionsperiode und in den Fällen des Abs 2 lit a bis c die Geschäfte bis zum Zusammentritt des jeweiligen neuen Ausschusses weiter.
Rückverweise
Mag-PVG · Magistrats-Personalvertretungsgesetz
§ 24
…Ende der Funktionsdauer der Ausschüsse § 24 (1) Die Funktion der Dienststellenausschüsse endet mit Ablauf der Zeit, für die sie gewählt wurden. Gleichzeitig endet die Funktion des Hauptausschusses. (2) Vor Ablauf der…
§ 13 Allgemeines
…Verhinderung vom Zweitgereihten am Wahlvorschlag vertreten, wenn im Wahlvorschlag nicht anderes festgelegt ist. (3) Endet die Tätigkeit eines Ausschusses aus den Gründen des § 24 Abs 2 lit b bis d vorzeitig, findet die Neuwahl des betreffenden Ausschusses nur auf die restliche Funktionsperiode der anderen Ausschüsse statt. (4…
§ 17 Wahlvorbereitung
…auszuschreiben und durchzuführen, daß die neugewählten Ausschüsse ihre Tätigkeit unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer der bisherigen Ausschüsse aufnehmen können. In den Fällen des § 24 Abs 2 lit b bis d sind Neuwahlen innerhalb von sechs Wochen nach Beendigung der Funktion des bisherigen Ausschusses auszuschreiben. Eine solche Neuwahl…