(1) Die Vorschläge jener Bediensteten, die sich um die Wahl als Personalvertreter bewerben (Wahlvorschläge), sind spätestens sieben Wochen vor dem allgemeinen Wahltag schriftlich beim zuständigen Dienststellenwahlausschuß einzubringen. Jeder Wahlvorschlag muß von mindestens 1 % der Wahlberechtigten der Dienststelle, mindestens aber von zwei Wahlberechtigten, unterschrieben sein. Die Unterschriften von Bewerbern auf dem Wahlvorschlag sind dabei nicht zu berücksichtigen. Die Wahlvorschläge dürfen nicht mehr Bewerber als die doppelte Anzahl der bei der Wahl zu vergebenden Mandate enthalten. Enthält der Wahlvorschlag mehr Bewerber, so gelten jene, die die doppelte Zahl der zu vergebenden Mandate überschreiten, als nicht angeführt.
(2) Der Dienststellenwahlausschuß hat über die Zulassung der Wahlvorschläge unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen nach Ablauf der im Abs 1 genannten Frist zu entscheiden. Die zugelassenen Wahlvorschläge sind durch den Dienststellenwahlausschuß spätestens ab dem 7. Tag vor dem (1.) Wahltag durch Anschlag in den in Betracht kommenden Amtsgebäuden kundzumachen.
Rückverweise
Mag-PVG · Magistrats-Personalvertretungsgesetz
§ 18 Wahlvorschläge
(1) Die Vorschläge jener Bediensteten, die sich um die Wahl als Personalvertreter bewerben (Wahlvorschläge), sind spätestens sieben Wochen vor dem allgemeinen Wahltag schriftlich beim zuständigen Dienststellenwahlausschuß einzubringen. Jeder Wahlvorschlag muß von mindestens 1 % der Wahlberechtigten …
§ 29
…zur Verantwortung gezogen werden. (5) Die Bestimmungen der Abs 1 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden: a) auf soviele Ersatzmitglieder in der Reihenfolge des Wahlvorschlages (§ 18), wie auf die Wählergruppe, der sie angehören, Mandate entfallen sind; b) auf alle Bediensteten, die auf einem Wahlvorschlag aufscheinen, von dessen Veröffentlichung bis zur Kundmachung…