(1) Wahlberechtigt sind alle Bediensteten, die am Stichtag Bedienstete der Dienststelle sind, deren Dienststellenausschuß gewählt wird.
(2) Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die am Stichtag das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens sechs Monate Bedienstete der Stadtgemeinde Salzburg sind. Mitglieder der Landesleitung der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, die Bedienstete der Stadtgemeinde Salzburg sind, sind in allen Dienststellen wählbar.
(3) Nicht wählbar sind:
a) der Bürgermeister, die Bürgermeister-Stellvertreter und die Stadträte, der Magistratsdirektor, die Abteilungsvorstände des Magistrates und die Bediensteten der Personalverwaltung, die nicht in der Bezugsabrechnung des Magistrates beschäftigt sind;
b) Bedienstete, über die eine über den Verweis hinausgehende Disziplinarstrafe verhängt worden ist, für die Dauer eines Jahres ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses;
c) Bedienstete, die wegen Verletzung der Geheimhaltungspflicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen worden sind (§ 28 Abs 3 zweiter Satz).
Diese Ausschließungsgründe sind nach dem Stand am Stichtag zu beurteilen.
Rückverweise
Mag-PVG · Magistrats-Personalvertretungsgesetz
§ 39 Inkrafttreten novellierter Bestimmungenund Übergangsbestimmungen hiezu
…5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. (4) Die §§ 1, 13 Abs 1, 14 Abs 3, 17 Abs 2, 18 Abs 1 und 19 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 12/2014 treten mit dem auf…
§ 23
…als Personalvertreter beginnt mit der Verständigung des Gewählten gemäß § 21 Abs 4. (2) Die Funktion als Personalvertreter ruht während der Ausübung einer im § 14 Abs 3 lit a genannten Funktion und während der Zeit einer länger als drei Monate dauernden Abwesenheit infolge Karenzurlaub, Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst sowie während…