§ 74 § 74*)Schriftliche Anbringen
In Kraft seit 01. Januar 2010
Up-to-date
Schriftliche Anbringen können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch per E-Mail, mit Telefax oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Dies gilt nicht für die Einbringung von Wahlvorschlägen nach § 46 und Ergänzungsvorschlägen nach § 50.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009
Rückverweise
Keine Verweise gefunden