§ 74 § 74*) Schriftliche Anbringen
In Kraft seit 01. Januar 2010
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LWKG.
Gliederung
5. Abschnitt*) Verfahrens-, Straf- und Schlussbestimmungen § 72*) Verletzung von Amtspflichten
§ 74 § 74*) Schriftliche Anbringen
Schriftliche Anbringen können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch per E-Mail, mit Telefax oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Dies gilt nicht für die Einbringung von Wahlvorschlägen nach § 46 und Ergänzungsvorschlägen nach § 50.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009
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