(1) Die Namen von Wahlwerbern, die verzichten, sterben oder nicht wählbar sind, ferner die Namen der nach § 46 Abs. 2 lit. b überzähligen Wahlwerber sind zu streichen.
(2) Weisen mehrere Wahlvorschläge denselben Wahlwerber auf, so ist dieser Wahlwerber vom Vorsitzenden der Wahlkommission aufzufordern, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Trifft innerhalb der genannten Frist keine Erklärung ein, so ist er auf dem zuerst eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen enthält, zu belassen und auf den übrigen Wahlvorschlägen zu streichen.
(3) Von den Streichungen nach Abs. 1 und 2 sind die zustellungsbevollmächtigten Vertreter der betreffenden Parteien unverzüglich zu verständigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009
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