LWKG.
Gliederung
2. Abschnitt Organisation § 12 Konstituierung der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer
§ 27 § 27*) Beiträge der Mitglieder
(1) Die Beiträge der Berufsangehörigen gemäß § 5 Abs. 1 lit. a und b sind als Zuschlag auf die jeweilige Bemessungsgrundlage der Grundsteuer zugleich mit der Grundsteuer einzuheben und an die Sektion der Land- und Forstwirte zu überweisen. Dies gilt auch, wenn der Nutznießer oder Pächter als Berufsangehöriger zur Entrichtung des Beitrages verpflichtet ist. In diesem Falle hat, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist, der Grundeigentümer Anspruch auf Rückersatz des Beitrages gegenüber dem Nutznießer oder Pächter. Die Höhe des Zuschlages ist von der Sektion der Land- und Forstwirte alljährlich in Prozentsätzen der Grundsteuerbemessungsgrundlage festzusetzen. Der Zuschlag darf höchstens 1200 v.H. betragen. Für die Einhebung der Beiträge gebührt den Gemeinden eine Einhebungsvergütung von 4 v.H. der eingehobenen Beiträge. Ist für Berufsangehörige gemäß § 5 Abs. 1 lit. a ein land- oder forstwirtschaftlicher Einheitswert nicht festgestellt, so gilt für die Beitragsfestsetzung der Abs. 2.
(2) Die Beiträge der Berufsangehörigen gemäß § 5 Abs. 1 lit. h sind von der Sektion der Land- und Forstwirte alljährlich festzusetzen und zur Entrichtung an die Sektion der Land- und Forstwirte vorzuschreiben. Sie sind in einem Promillesatz des Warenverkaufserlöses oder, wenn ein solcher nicht erzielt wird, in einem Promillesatz des aus Dienstleistungen erlangten Entgeltes, der jeweils 1 v.T. nicht übersteigen darf, festzusetzen. Werden ein Warenverkaufserlös und Entgelte aus Dienstleistungen zugleich erzielt, sind der Beitragsbemessung nach den vorstehenden Bestimmungen Warenverkaufserlös und Entgelt aus Dienstleistungen gemeinsam zu Grunde zu legen. Ist für Berufsangehörige gemäß § 5 Abs. 1 lit. h ein land- oder forstwirtschaftlicher Einheitswert festgestellt, so gilt für die Beitragsfestsetzung der Abs. 1.
(4) Für das Verfahren zur Vorschreibung und Einhebung der Beiträge nach Abs. 2 sind die für Landesabgaben geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009
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