(1) Als Berufsangehöriger der Land- und Forstwirtschaft ist Mitglied der Landwirtschaftskammer:
a) wer einen in Vorarlberg gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, dessen zuletzt festgestellter Einheitswert mindestens 1.500 Euro beträgt oder aus dessen Ertrag er überwiegend seinen Lebensunterhalt bestreitet, auf eigene Rechnung und Gefahr führt oder führen lässt; führen mehrere natürliche Personen einen solchen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr, so gelten nur jene als Berufsangehörige der Land- und Forstwirtschaft, die in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert sind;
b) wer einen in Vorarlberg gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, dessen zuletzt festgestellter Einheitswert mindestens 150 Euro und weniger als 1.500 Euro beträgt und aus dessen Ertrag er nicht überwiegend seinen Lebensunterhalt bestreitet, auf eigene Rechnung und Gefahr führt oder führen lässt; führen mehrere natürliche Personen einen solchen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr, so gelten nur jene als Berufsangehörige der Land- und Forstwirtschaft, denen ein Betriebsbeitrag nach § 30 Abs. 1 Bauern-Sozialversicherungsgesetz vorgeschrieben wird;
c) wer als Ehegatte, eingetragener Partner oder als anspruchsberechtigter Lebensgefährte nach § 78 Abs. 6a Bauern-Sozialversicherungsgesetz eines Betriebsführers nach lit. a im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mitarbeitet, sofern er nicht unter Abs. 2 fällt; weiters wer als Ehegatte bzw. eingetragener Partner eines Betriebsführers nach lit. b im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mitarbeitet, sofern der zuletzt festgestellte landwirtschaftliche Einheitswert des Betriebes mindestens 150 Euro beträgt und der Ehegatte bzw. der eingetragene Partner nicht unter Abs. 2 fällt;
d) wer als Familienangehöriger nach § 2 Abs. 1 Z. 2 und 4 Bauern-Sozialversicherungsgesetz eines Betriebsführers nach lit. a im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich beschäftigt ist, sofern er nicht unter Abs. 2 fällt; weiters der Ehegatte, der eingetragene Partner oder der anspruchsberechtigte Lebensgefährte nach § 78 Abs. 6a Bauern-Sozialversicherungsgesetz eines solchen Familienangehörigen;
e) wer eine Pension, ausgenommen eine Waisenpension, nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz bezieht; weiters der Ehegatte, der eingetragene Partner oder der anspruchsberechtigte Lebensgefährte nach § 78 Abs. 6a Bauern-Sozialversicherungsgesetz einer solchen Person;
f) wer bis zum Pensionsanfall oder bis zu einem Jahr davor in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert war und entweder aufgrund der Leistungszugehörigkeitsbestimmungen des § 120 Abs. 1 bis 3 Bauern-Sozialversicherungsgesetz eine Pension nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes oder des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes oder eine Pension nach den für die Beamten geltenden Rechtsvorschriften bezieht;
g) wer Präsenz- oder Zivildienst verrichtet, sofern er unmittelbar vor dem Antritt des Präsenz- oder Zivildienstes Berufsangehöriger der Land- und Forstwirtschaft nach lit. a, b oder d war und nicht unter Abs. 2 gefallen ist;
h) eine land- und forstwirtschaftliche Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft nach dem Genossenschaftsgesetz, soweit sie eine Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Z. 4 der Gewerbeordnung 1994 ausübt; weiters ein Fachverband nach § 24 Abs. 3.
(2) Als Berufsangehörige der Land- und Forstwirtschaft sind weiters Mitglieder der Landwirtschaftskammer:
a) Dienstnehmer eines in Vorarlberg gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes der unter Abs. 1 bezeichneten Art, ausgenommen Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien, die von land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betrieben werden und dauernd mehr als fünf Dienstnehmer beschäftigen;
b) Dienstnehmer der Landwirtschaftskammer;
c) Jagdschutzorgane, soweit sie diese Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben;
d) Saisonarbeiter, soweit sie in diesen Dienstverhältnissen bei längerfristiger Betrachtung überwiegend in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder Betriebszweig beschäftigt sind;
e) Dienstnehmer, die zuletzt in einer unter lit. a bis d bezeichneten Art beschäftigt waren, solange sie aufgrund hiedurch erworbener Versicherungszeiten Leistungen nach der gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherung beziehen und keinen anderen Beruf ausüben.
(3) Ist die Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer strittig, hat die Landesregierung auf Antrag der Landwirtschaftskammer oder eines Betroffenen darüber mit Bescheid zu entscheiden.
(4) Die Landesregierung kann mit Verordnung die Höhe des Einheitswertes nach Abs. 1 lit. a, b und c jeweils an die entsprechenden Beträge nach § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes anpassen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009, 25/2011, 73/2012, 44/2013
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