Gesetz über begleitende Maßnahmen für die Nutzerinnen bzw. die Nutzer zur Einhaltung des Protokolls von Nagoya
Vorwort
1. Abschnitt
§ 1 Behörden
Behörde ist
1. hinsichtlich der Vollziehung der Art. 5, 7, 9, 10 und 12 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen für die Nutzer zur Einhaltung der Vorschriften des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile in der Union, ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 59–71, sowie hinsichtlich der Art. 3 bis 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1866 der Kommission vom 13. Oktober 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 511/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Register von Sammlungen, die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften durch die Nutzer und bewährte Verfahren, ABl. L 275 vom 20.10.2015, S. 4–19, der Magistrat der Stadt Wien, soweit dabei Mitteilungen oder sonstige Erledigungen an die Europäische Kommission oder an andere Mitgliedstaaten oder deren nationale Behörden zu erfolgen haben, hat der Magistrat der Stadt Wien diese an den Bund zum Zweck der Weiterleitung an die Europäische Kommission und an die betreffenden Mitgliedstaaten bzw. deren nationale Behörden zu richten;
2. hinsichtlich der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach § 3 der Magistrat der Stadt Wien.
§ 2 Abhilfemaßnahmen oder sonstige Maßnahmen, vorläufige Sofortmaßnahmen
(1) Der Magistrat der Stadt Wien hat bei Vorliegen von Nachweisen im Sinn des Art. 5 Abs. 4 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 nach Maßgabe dieser Bestimmung und Art. 4 Z 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1866 mit Bescheid unverzüglich Abhilfemaßnahmen oder sonstige Maßnahmen festzulegen.
(2) Der Magistrat der Stadt Wien hat im Fall der Feststellung von Mängeln nach Art. 9 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014
1. der Nutzerin bzw. dem Nutzer nach Maßgabe des ersten Unterabsatzes dieser Bestimmung mit Bescheid Abhilfemaßnahmen oder sonstige Maßnahmen vorzuschreiben oder
2. nach Maßgabe des zweiten Unterabsatzes dieser Bestimmung vorläufige Sofortmaßnahmen durch Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu treffen.
§ 3 Strafbestimmungen
Verstöße gegen die Art. 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 sowie gegen Bescheide des Magistrates der Stadt Wien auf Grund dieser Bestimmungen stellen Verwaltungsübertretungen dar und sind mit Geldstrafe bis zu 35.000 EUR zu bestrafen.
2. Abschnitt
§ 4 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.