Behörde ist
1. hinsichtlich der Vollziehung der Art. 5, 7, 9, 10 und 12 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen für die Nutzer zur Einhaltung der Vorschriften des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile in der Union, ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 59–71, sowie hinsichtlich der Art. 3 bis 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1866 der Kommission vom 13. Oktober 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 511/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Register von Sammlungen, die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften durch die Nutzer und bewährte Verfahren, ABl. L 275 vom 20.10.2015, S. 4–19, der Magistrat der Stadt Wien, soweit dabei Mitteilungen oder sonstige Erledigungen an die Europäische Kommission oder an andere Mitgliedstaaten oder deren nationale Behörden zu erfolgen haben, hat der Magistrat der Stadt Wien diese an den Bund zum Zweck der Weiterleitung an die Europäische Kommission und an die betreffenden Mitgliedstaaten bzw. deren nationale Behörden zu richten;
2. hinsichtlich der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach § 3 der Magistrat der Stadt Wien.
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