Vorwort
(1) Die Höhe des Tarifs des Wohnbauförderungsbeitrags in Wien beträgt für Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer und Dienstgeberinnen bzw. Dienstgeber (§ 1 Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 144/2017) jeweils 0,75 % der Bemessungsgrundlage gemäß § 2 Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018.
(2) Die Einzahlungen der Wohnbauförderungsbeiträge sind für Zwecke der Förderung nach den Bestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 18/1989, in der geltenden Fassung, und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie zur Errichtung, Sanierung, Instandhaltung und Verbesserung der sozialen Infrastruktur (bspw. Schulen und Spitäler), einschließlich der Beschaffung von dafür erforderlichen Grundstücken zu verwenden.
(1) Dieses Gesetz ist erstmalig für den Bemessungszeitraum Jänner 2018 anzuwenden.
(2) Erfolgt die Kundmachung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 73/2025 spätestens am 31. Dezember 2025, tritt dieses mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Erfolgt die Kundmachung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 73/2025 nach Ablauf des 31. Dezember 2025, tritt dieses mit 1. Jänner 2027 in Kraft.