(1) Dieses Gesetz ist erstmalig für den Bemessungszeitraum Jänner 2018 anzuwenden.
(2) Erfolgt die Kundmachung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 73/2025 spätestens am 31. Dezember 2025, tritt dieses mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Erfolgt die Kundmachung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 73/2025 nach Ablauf des 31. Dezember 2025, tritt dieses mit 1. Jänner 2027 in Kraft.
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