(1) Die Höhe des Tarifs des Wohnbauförderungsbeitrags in Wien beträgt für Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer und Dienstgeberinnen bzw. Dienstgeber (§ 1 Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 144/2017) jeweils 0,75 % der Bemessungsgrundlage gemäß § 2 Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018.
(2) Die Einzahlungen der Wohnbauförderungsbeiträge sind für Zwecke der Förderung nach den Bestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 18/1989, in der geltenden Fassung, und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie zur Errichtung, Sanierung, Instandhaltung und Verbesserung der sozialen Infrastruktur (bspw. Schulen und Spitäler), einschließlich der Beschaffung von dafür erforderlichen Grundstücken zu verwenden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden