§ 4 — Wiener Agrarbehördengesetz
Die mit der Besorgung der im § 2 genannten Angelegenheiten betraute Abteilung des Amtes der Landesregierung hat aus einer Abteilungsleiterin bzw. einem Abteilungsleiter und den erforderlichen rechtskundigen, agrartechnischen und sonstigen Bediensteten zu bestehen. Die agrartechnischen Bediensteten sind in einem agrartechnischen Referat unter einer agrartechnischen Leitung zu vereinigen. Die das agrartechnische Referat leitende Person muss über ein abgeschlossenes Diplom- und/oder Master-Studium einer Universität/Fachhochschule mit landwirtschaftlicher, kulturtechnischer oder forstwirtschaftlicher Fachrichtung verfügen.
Rückverweise