(1) Der Dienstgeber kann ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen. Der einjährige Zeitraum verlängert sich auf zwei Jahre, wenn das Ausmaß der Wochenarbeitszeit weniger als die Hälfte der für einen vollbeschäftigten Vertragsbediensteten vorgeschriebenen Arbeitszeit beträgt. Zeiten eines Karenzurlaubes, Präsenz- und Zivildienstes sind bei Berechnung dieser Fristen nicht zu berücksichtigen.
(2) Ein Grund, der den Dienstgeber nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor,
a) wenn der Vertragsbedienstete seine Dienstpflicht gröblich verletzt, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;
b) wenn der Vertragsbedienstete den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht erreicht, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;
c) wenn der Vertragsbedienstete eine im Dienstvertrag vereinbarte Prüfung nicht rechtzeitig und mit Erfolg ablegt;
d) wenn der Vertragsbedienstete handlungsunfähig wird;
e) wenn es sich erweist, daß das gegenwärtige oder frühere Verhalten des Vertragsbediensteten dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes abträglich ist, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;
f) wenn der (unkündbare) Vertragsbedienstete vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses das für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters in der gesetzlichen Pensionsversicherung vorgeschriebene Anfallsalter erreicht hat;
g) wenn der (unkündbare) Vertragsbedienstete das 65. Lebensjahr vollendet hat und einen Anspruch auf Pension aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis hat oder mit Erfolg geltend machen kann;
h) wenn eine Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen die Kündigung notwendig macht, es sei denn, daß das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten durch die Kündigung in einem Zeitpunkt enden würde, in dem er das 50. Lebensjahr vollendet und bereits zehn Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht hat;
i) wenn der Vertragsbedienstete trotz Ermahnung gegen das Verhüllungsverbot im Sinne von § 2 Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz (AGesVG), BGBl. I Nr. 68/2017, verstößt.
(3) Eine Kündigung nach Abs. 1 kann nur binnen eines Monats nach Zugang der Kündigung bei Gericht angefochten werden. Eine innerhalb dieser Frist nicht angefochtene Kündigung ist rechtswirksam und führt zum Ausschluss einer Entschädigung nach § 25 Abs. 3.
Rückverweise
LVBG · Landes-Vertragsbedienstetengesetz
§ 61 § 61
(1) Der Dienstgeber kann ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen. Der einjährige Zeitraum verlängert sich auf zwei Jahre, wenn das Ausmaß der Wochenarbeitszeit weniger als die Hälfte der für einen vollbeschäftigten Vertragsb…
§ 60 § 60
…den Versicherungsfällen des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses zuerkannt wurde. (4) Eine entgegen den Vorschriften des § 61 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Vorschriften des § 63 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Entlassungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne…
§ 10 § 10
…zur vorzeitigen Auflösung oder zur Kündigung des Dienstverhältnisses gegeben hat oder 4. das Land das Dienstverhältnis beendet, sofern keiner der in den §§ 61 Abs. 2 lit.a) bis c) und lit.e) oder 63 Abs. 2 aufgezählten Gründe vorliegt oder 5. ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis endet…
§ 60a § 60a
…Ausbildungsteile, die in einem sachlichen Zusammenhang zueinander stehen, enden mit ihrem letzten Teil; 2. das Dienstverhältnis a) vom Land NÖ aus den im § 61 Abs. 2 lit. d und f angeführten Gründen oder b) durch begründeten vorzeitigen Austritt seitens des Vertragsbediensteten (§ 63 Abs. 5…