(1) Das Dienstverhältnis eines Vertragsbediensteten endet,
a) durch einverständliche Lösung;
b) durch Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land;
c) durch vorzeitige Auflösung;
d) durch eine Dienstverhinderung in der gemäß § 40 Abs. 5 zu ermittelnden Dauer eines Jahres wegen eines Unfalles oder einer Krankheit oder wegen anderer wichtiger die Person des Vertragsbediensteten betreffender, jedoch nicht von ihm verschuldeter Umstände, sofern nicht vorher die Fortsetzung des Dienstverhältnisses vereinbart wurde;
e) mit dem Ablauf des Kalendermonates, in dem der Vertragsbedienstete, der für die vereinbarte Tätigkeit nicht mehr geeignet ist, zumutbare Arbeiten in der Landesverwaltung ablehnt oder zu einem Angebot gemäß § 58 nicht Stellung nimmt;
f) mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, sofern er einen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat; mangels eines solchen Anspruches mit dem Ablauf des Monates, in dem der Anspruch auf diese Leistung entsteht, spätestens aber mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem er das 68. Lebensjahr vollendet hat;
g) durch Tod.
Ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis endet auch mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder mit dem Abschluß der Arbeit, auf die es abgestellt war; ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis endet ferner durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist.
(2) Das Dienstverhältnis eines unkündbaren Vertragsbediensteten und eines Vertragsbediensteten, der aus gesundheitlichen Gründen nicht in das unkündbare Dienstverhältnis übernommen wurde, endet, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 lit.a bis c und e bis g, mit Ablauf der einjährigen Dienstverhinderung gemäß Abs. 1 lit.d, soferne er Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat; ansonsten mit dem Zeitpunkt der Feststellung dieses Anspruches, spätestens aber mit dem Wegfall des Anspruches auf laufende Geldleistungen aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit.
(3) Die einverständliche Lösung des Dienstverhältnisses ist auf Antrag jenen Bediensteten zu gewähren, denen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung ein Anspruch auf Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses zuerkannt wurde.
(4) Eine entgegen den Vorschriften des § 61 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Vorschriften des § 63 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Entlassungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des § 61 Abs. 2 darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.
(5) Die Vertragsbediensteten haben das Recht, eine gemäß Abs. 4 rechtsunwirksame Kündigung oder Entlassung gegen Entschädigung im Sinne des § 25 Abs. 3 zweiter und dritter Satz als wirksam anzuerkennen.
Rückverweise
LVBG · Landes-Vertragsbedienstetengesetz
§ 60 § 60
(1) Das Dienstverhältnis eines Vertragsbediensteten endet, a) durch einverständliche Lösung; b) durch Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land; c) durch vorzeitige Auflösung; d) durch eine Dienstverhinderung in der gemäß § 40 Abs. 5 zu ermittelnden Dauer eines Jahres wegen …
§ 71 § 71
…dieses Gesetzes bestehende Dienstverträge, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, gelten als Verträge im Sinne dieses Gesetzes. (2) Art. I Z 10 LVBG-Novelle 1986 gilt nur für Vertragsbedienstete, die im Zeitpunkt der Kundmachung der LVBG-Novelle 1986 dem Dienststand angehören. (3) (entfällt) (4) Für die Ermittlung des…
§ 68 § 68
…1) Wenn ein Vertragsbediensteter, dessen Dienstverhältnis gemäß § 60 Abs. 2 geendet und der keinen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, vor dem Erreichen seines 65. Lebensjahres dienstfähig wird, ist er…
§ 40 § 40
…Dem unkündbaren Vertragsbediensteten und einem Vertragsbediensteten, der aus gesundheitlichen Gründen nicht in das unkündbare Dienstverhältnis übernommen wurde, gebühren nach Ablauf der Frist gemäß § 60 Abs. 1 lit. d auf die Dauer der Dienstverhinderung ein Zuschuss zu den laufenden Geldleistungen aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit in…