(1) Einem unkündbaren Vertragsbediensteten und einem Vertragsbediensteten, der aus gesundheitlichen Gründen nicht in das unkündbare Dienstverhältnis übernommen wurde, werden Beiträge zur Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung auf die Dauer des Ersatzzeitraumes gemäß Abs. 3 längstens jedoch bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses, ersetzt (Ersatzbetrag).
(2) Voraussetzung für die Gewährung des Ersatzbetrages ist, dass der Vertragsbedienstete
a) das 45. Lebensjahr vollendet hat,
b) eine Dienstzeit von mindestens 15 Jahren aufweist und
c) für die letzten zwei Jahre vor Beginn des Ersatzzeitraumes eine mindestens auf Durchschnitt lautende Dienstbeschreibung aufweist.
Als Dienstzeit gelten die im bestehenden oder in einem früheren Dienstverhältnis zum Land zurückgelegten Zeiten, soweit sie für die Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen zur Gänze angerechnet wurden.
(3) Der Ersatzzeitraum beginnt mit dem der Erfüllung der Voraussetzungen folgenden 1. Jänner oder 1. Juli und dauert 120 Monate.
(4) Der Ersatzbetrag beträgt für zu Beginn des Ersatzzeitraumes vollendete Dienstjahre monatlich, wobei § 27 Abs. 1 sinngemäß gilt:
bei Einstufung in die Entlohnungsgruppe | Grundbetrag für 15 Dienstjahre | für jedes weitere Dienstjahr |
Euro | 5 % des jeweiligen Grundbetrages | |
e, p5, p4 | 18,17 | |
d1, d2, kshd, p3, p2, p1 | 22,67 | |
c, kl3, klk, kl3s, kmf | 27,32 | |
b, kl2v, ks, l2b, l2a2, kf, ks4 | 36,34 | |
a, l1 | 54,50 |
(5) Endet das Dienstverhältnis eines Vertragsbediensteten vor Ablauf des Ersatzzeitraumes aus dem Grunde des § 60 Abs. 1 lit.d oder § 60 Abs. 2, so gebührt ihm bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfindung. Die Abfindung beträgt 75 v.H. des Ersatzbetrages, der dem Vertragsbediensteten bei Fortbestand des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf des Ersatzzeitraumes noch zugestanden wäre.
Rückverweise
LVBG · Landes-Vertragsbedienstetengesetz
§ 59 § 59
(1) Einem unkündbaren Vertragsbediensteten und einem Vertragsbediensteten, der aus gesundheitlichen Gründen nicht in das unkündbare Dienstverhältnis übernommen wurde, werden Beiträge zur Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung auf die Dauer des Ersatzzeitraumes gemäß Abs. 3 längst…
§ 21a § 21a
…Die Bestimmungen des § 59 in Verbindung mit § 98 NÖ LBG, LGBl. 2100, finden auf Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.…
§ 58 § 58
…diese zu kürzen. (5) Die Ausgleichszulage ändert sich um den gleichen Hundertsatz, um den sich der Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V (§ 59 Abs. 3 DPL 1972) ändert. Dies gilt auch für die erstmalige Ermittlung der Ausgleichszulage. (6) Ab dem Zeitpunkt einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes gilt §…
§ 69 § 69
…finden unbeschadet des Absatzes 2 keine Anwendung: § 7 Dienstvertrag § 40 Ansprüche bei Dienstverhinderung § 57 Übernahme des Vertragsbediensteten in ein unkündbares Dienstverhältnis § 59 Ersatz von Beiträgen zur Höherversicherung § 61Abs. 2 lit.f Kündigung § 62 Kündigungsfristen (6) Das Bundesgesetz über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl.Nr…