LVBG
Gliederung
HAUPTSTÜCK I Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 21a § 21a
Die Bestimmungen des § 59 in Verbindung mit § 98 NÖ LBG, LGBl. 2100, finden auf Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.
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