(1) Vertragsbedienstete können über Antrag vom Dienst freigestellt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Wenn der Vertragsbedienstete für ein minderjähriges Kind oder für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu sorgen hat, ist eine Freistellung bis auf die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit (§ 14a Abs. 1) zu gewähren. Das Ausmaß der Freistellung ist so festzulegen, dass die verbleibende Wochenarbeitszeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst.
(2) Das Monatsentgelt, die Ergänzungszulage, Verwaltungsdienstzulage, Allgemeine Dienstzulage, Teuerungszulage, Personalzulage, Zulage gemäß § 73 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, der Kinderzuschuß, die Studienbeihilfen und die Lehrlingsbeihilfe verringern sich entsprechend der Dienstfreistellung. Der Kinderzuschuß, die Studienbeihilfen und die Lehrlingsbeihilfe werden nicht verringert, wenn das Beschäftigungsausmaß zumindest die Hälfte der Normalleistung beträgt. Werden teilbeschäftigte Vertragsbedienstete über das vereinbarte Beschäftigungsausmaß verwendet, so gilt der erste Satz sinngemäß. Ein Anspruch auf Mehrdienstleistungsentschädigung entsteht erst, wenn die gesamte Dienstleistung die im betreffenden Kalendermonat für Vollbeschäftigte vorgesehene Dienstzeit übersteigt. Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes sind sinngemäß unter Bedachtnahme auf das Beschäftigungsausmaß anzuwenden.
(3) Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Vertragsbedienstete Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Vertragsbediensteten, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
(4) Auf Antrag des Vertragsbediensteten kann die Dienstfreistellung vorzeitig beendet oder geändert werden, wenn keine wesentlichen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 51a Abs. 1 Z. 2 oder 3 NÖ Landes-Bedienstetengesetz (NÖ LBG), LGBl. 2100, können Vertragsbedienstete für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate über Antrag abweichend von Abs. 1 bis auf ein Viertel der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vom Dienst freigestellt werden (Pflegeteilzeit). Auf die Pflegeteilzeit sind die Bestimmungen des § 49e in Verbindung mit 51a NÖ LBG über die Freistellung zur Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen sinngemäß anzuwenden. Während der Pflegeteilzeit ist eine weitere Änderung des Ausmaßes der regelmäßigen Wochenarbeitszeit nicht zulässig.
(6) Die Bestimmung des § 25a Abs. 6 NÖ LBG über die Wiedereingliederungsteilzeit findet auf Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.
Rückverweise
LVBG · Landes-Vertragsbedienstetengesetz
§ 27 § 27
(1) Vertragsbedienstete können über Antrag vom Dienst freigestellt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Wenn der Vertragsbedienstete für ein minderjähriges Kind oder für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu sorgen ha…
§ 59 § 59
… Jänner oder 1. Juli und dauert 120 Monate. (4) Der Ersatzbetrag beträgt für zu Beginn des Ersatzzeitraumes vollendete Dienstjahre monatlich, wobei § 27 Abs. 1 sinngemäß gilt: bei Einstufung in die Entlohnungsgruppe Grundbetrag für 15 Dienstjahre für jedes weitere Dienstjahr Euro 5 % des jeweiligen Grundbetrages e…
§ 58 § 58
… 3 DPL 1972) ändert. Dies gilt auch für die erstmalige Ermittlung der Ausgleichszulage. (6) Ab dem Zeitpunkt einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes gilt § 27 Abs. 1 sinngemäß. Der Anspruch auf die Ausgleichszulage wird durch einen Urlaub, während dessen der Vertragsbedienstete den Anspruch auf Bezüge behält, nicht berührt. Bei…
§ 70 § 70
…Abs. 1 und 33 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 5/2018 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. § 27 Abs. 6 in der Fassung LBGl. Nr. 5/2018 tritt mit Ablauf des Jahres 2029 außer Kraft. (6) § 1 Abs. …