LandesrechtSteiermarkLandesesetzeMitwirkung der Bundespolizei bei der Vollziehung von Landesgesetzen

Mitwirkung der Bundespolizei bei der Vollziehung von Landesgesetzen

In Kraft seit 01. Juli 2005
Up-to-date

§ 1

§ 1

Die nach den Bundesvorschriften zuständigen Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Landesgesetze als Hilfsorgan der zuständigen Landesbehörde einzuschreiten durch

a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,

b) Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,

c) Anwendung körperlichen Zwanges, soweit er gesetzlich vorgesehen ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2006

§ 2

§ 2

(1) Insoweit der Behörde, die mit der Vollziehung von Landesgesetzen betraut ist, andere geeignete Organe des Landes oder der Gemeinden zur Verfügung stehen, hat sich die Behörde anstelle der Bundespolizei dieser Organe zu bedienen.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor, so hat die Behörde die Bundespolizei hievon zu verständigen, falls gemäß § 1 ihr Einschreiten ohne besonderen Auftrag zu erwarten ist. Mit dem Zeitpunkt der Verständigung entfallen Rechte und Pflichten der Bundespolizei gemäß § 1.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2006

§ 3

§ 3

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Kraft.

§ 4

§ 4

Die Änderung des Titels sowie der §§ 1 und 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 56/2006 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2006