Vorwort
§ 1 § 1*)
(1) Die nach den Bundesvorschriften zuständigen Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Landesgesetze als Hilfsorgan der zuständigen Landesbehörde einzuschreiten durch
a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;
b) Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind;
c) Anwendung körperlichen Zwanges, soweit er gesetzlich vorgesehen ist.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden keine Anwendung auf die Vollziehung von Landesgesetzen durch Gemeinden.
*) Fassung LGBl.Nr. 27/2005
§ 2 § 2*)
(1) Insoweit der Behörde, die mit der Vollziehung von Landesgesetzen betraut ist, andere geeignete Organe des Landes oder der Gemeinden zur Verfügung stehen, hat sich die Behörde anstelle der Bundespolizei dieser Organe zu bedienen.
(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor, so hat die Behörde die Bundespolizei hievon zu verständigen, falls gemäß § 1 ihr Einschreiten ohne besonderen Auftrag zu erwarten ist. Mit dem Zeitpunkt der Verständigung entfallen Rechte und Pflichten der Bundespolizei gemäß § 1.
*) Fassung LGBl.Nr. 27/2005
§ 3 § 3*)
Soweit in anderen Landesgesetzen das Wort "Bundesgendarmerie" verwendet wird, tritt an dessen Stelle das Wort "Bundespolizei"; soweit in anderen Landesgesetzen das Wort "Gendarmerieorgane" verwendet wird, tritt an dessen Stelle die Wortfolge "Organe der Bundespolizei".
*) Fassung LGBl.Nr. 27/2005