(1) Die nach den Bundesvorschriften zuständigen Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Landesgesetze als Hilfsorgan der zuständigen Landesbehörde einzuschreiten durch
a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;
b) Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind;
c) Anwendung körperlichen Zwanges, soweit er gesetzlich vorgesehen ist.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden keine Anwendung auf die Vollziehung von Landesgesetzen durch Gemeinden.
*) Fassung LGBl.Nr. 27/2005
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