(1) Jedermann hat das Recht, Auskünfte mündlich, telefonisch, telegraphisch, schriftlich oder fernschriftlich zu verlangen.
(2) Dem Auskunftswerber kann aufgetragen werden, innerhalb einer angemessenen, mindestens zweiwöchigen Frist
a) ein mündliches oder telefonisches Auskunftsbegehren schriftlich auszuführen oder
b) ein unklares telegraphisches, schriftliches oder fernschriftliches Auskunftsbegehren zu verbessern.
Wird einem solchen Auftrag nicht entsprochen, so gilt das Auskunftsbegehren als nicht eingebracht.
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