(1) Für die Erteilung von Auskünften gegenüber der GeoSphere Austria betreffend Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten gemäß § 3 Z. 8 bis 10 GeoSphere Austria-Gesetz, die zur Erfüllung der Aufgaben der GeoSphere Austria gemäß § 4 Abs. 3 GeoSphere Austria-Gesetz notwendig sind und nicht bereits aus anderen Gründen der GeoSphere Austria digital zugänglich sind, gelten folgende besondere Regelungen:
a) Daten, die unter eine Ausnahme gemäß § 2 Dokumenten-Weiterverwendungsgesetz fallen, sind als solche zu kennzeichnen.
b) Abweichend von § 3 Abs. 1 sind die Daten soweit wie möglich elektronisch zur Verfügung zu stellen; liegen die Daten elektronisch nicht vor, so kann das zur Auskunft verpflichtete Organ für die Digitalisierung einen angemessenen Kostenersatz verlangen.
c) Abweichend von § 4 Abs. 4 ist die Verweigerung der Auskunft ohne Dazwischentreten einer Mitteilung mit Bescheid ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von acht Wochen, auszusprechen; für den Fristbeginn gilt § 3 Abs. 2.
(2) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der §§ 1 bis 4 unberührt.
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