(1) Der Landesumweltanwaltschaft kommt Parteistellung im Sinn des § 8 AVG in den Verwaltungsverfahren (mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren) zu, die aufgrund von Landesgesetzen durchgeführt werden und zum Gegenstand haben:
1. die Errichtung oder wesentliche Änderung anderer als land- und forstwirtschaftlicher Bauten in der freien Landschaft (§ 5 Z 13 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999);
2. die Errichtung oder wesentliche Änderung von Campingplätzen (§ 3 des Salzburger Campingplatzgesetzes);
3. den Bau oder wesentlichen Umbau von Landesstraßen (§ 6 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972);
4. die Errichtung, Erweiterung oder Änderung von Erzeugungsanlagen, soweit diese gemäß § 45 des Salzburger Landeselektrizitätsgesetzes 1999 bewilligungspflichtig ist und die Anlage nicht der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen dient;
5. die Errichtung, Inbetriebnahme oder Änderung von Leitungsanlagen über 36 kV Nennspannung, soweit diese gemäß § 52 des Salzburger Landeselektrizitätsgesetzes 1999 bewilligungspflichtig ist;
6. die Errichtung oder Erweiterung von Veranstaltungsstätten (§ 16 des Salzburger Veranstaltungsgesetzes 1997) für regelmäßige Veranstaltungen, wenn damit erhebliche Eingriffe in Natur- und Umweltschutzbelange im Sinn des § 1 verbunden sein können.
(2) Gesetzliche Anordnungen zur Parteistellung der Landesumweltanwaltschaft bleiben von Abs 1 unberührt.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs 1 und 2 kommen der Landesumweltanwaltschaft auch in sonstigen, aufgrund landesgesetzlicher Umweltschutzvorschriften durchzuführenden Verwaltungsverfahren (mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren) folgende Verfahrensrechte zu:
1. das Recht auf Akteneinsicht;
2. das Recht auf Teilnahme an mündlichen Verhandlungen;
3. das Recht auf Stellungnahme zum geplanten Vorhaben.
Diese Verfahrensrechte sind von der Landesumweltanwaltschaft schriftlich für ein bestimmtes Verfahren bei der zuständigen Behörde geltend zu machen. Von den Rechten kann ab dem Einlangen dieses Antrages bei der Behörde Gebrauch gemacht werden.
(4) Die Landesumweltanwaltschaft ist, soweit ihr nach den Abs 1 und 2 in Verwaltungsverfahren Parteistellung zukommt, berechtigt, gegen die in diesen Verfahren ergangenen Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.
(5) Für den Landesumweltanwalt und seine Mitarbeiter gelten die Bestimmungen über die Befangenheit gemäß § 7 AVG sinngemäß.
(6) Anträge der Landesumweltanwaltschaft an Verwaltungsbehörden sind zu begründen.
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