§ 6 Geheimhaltung — LUA-G
Tatsachen, die dem Landesumweltanwalt oder seinen Mitarbeitern in Erfüllung ihrer Aufgaben von Behörden bekanntgegeben werden und deren Kenntnis sie nicht aufgrund ihrer Parteistellung oder Befugnisse gemäß § 8 erlangen können, unterliegen den gleichen Verpflichtungen zur Geheimhaltung, wie sie für jene Behörde besteht, von der die Tatsachen bekanntgegeben werden.
§ 12 LUA-G · LUA-G · Landesumweltanwaltschafts-Gesetz
§ 12 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu
…der Landesumweltanwaltschaft Parteienrechte nur mehr in jenen Verfahren zu, die in der geltenden Fassung des § 8 festgelegt sind. (6) Das Inhaltsverzeichnis sowie § 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft. (7) § 8 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes…
§ 8 Landesumweltanwaltschafts-Gesetz
…die in diesen Verfahren ergangenen Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. (5) Für den Landesumweltanwalt und seine Mitarbeiter gelten die Bestimmungen über die Befangenheit gemäß § 7 AVG sinngemäß. (6) Anträge der Landesumweltanwaltschaft an Verwaltungsbehörden sind zu begründen.…
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