(1) Der Wähler kann jeweils eine Vorzugsstimme für einen Bewerber der Landesparteiliste und einen Bewerber der Bezirksparteiliste der von ihm gewählten Partei vergeben.
(2) Eine Vorzugsstimme für einen Bewerber der Landesparteiliste wird durch die Eintragung des Namens oder der Reihungsnummer des Bewerbers der jeweiligen Landesparteiliste in dem auf dem amtlichen Stimmzettel dafür vorgesehen Feld vergeben. Die Eintragung ist gültig, wenn aus ihr eindeutig hervorgeht, welchen Bewerber der gewählten Partei der Wähler bezeichnen wollte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Eintragung mindestens den Familiennamen des Bewerbers oder die Reihungsnummer der jeweiligen Landesparteiliste oder bei Bewerbern derselben Landesparteiliste mit gleichem Namen jedenfalls die Reihungsnummer enthält.
(3) Eine Vorzugsstimme für einen Bewerber der Bezirksparteiliste wird vom Wähler dadurch vergeben, dass er in einem auf dem amtlichen Stimmzettel dafür vorgesehenen Kreis links von dem Namen des Bezirksbewerbers der wahlwerbenden Partei ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Füllfeder, Kugelschreiben, Farbstift, Bleistift oder dergleichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, dass er für den in derselben Zeile angeführten Bezirksbewerber eine Vorzugsstimme vergeben will.
(4) Die Vorzugsstimme für einen Bezirksbewerber ist auch dann gültig, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung eines Bezirksbewerbers oder durch Durchstreichen der übrigen Bezirksbewerber eindeutig zu erkennen ist.
(5) Die Bezeichnung eines Bewerbers durch den Wähler gilt als nicht beigesetzt, wenn mehrere Bewerber einer Landes- oder Bezirksparteiliste bezeichnet wurden oder wenn der bezeichnete Bewerber der Parteiliste einer anderen als der vom Wähler gewählten Partei angehört.
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