Identitätsfeststellung
§ 61
(1) Jeder Wähler tritt vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen, gibt seine Wohnadresse an und legt eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identität ersichtlich ist.
(2) Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zur Feststellung der Identität kommen insbesondere in Betracht: Personalausweise, Pässe und Führerscheine, überhaupt alle amtlichen Lichtbildausweise.
(3) Ein Wähler kann auch ohne Vorlage einer Urkunde oder einer sonstigen amtlichen Bescheinigung gemäß Abs 1 zur Abstimmung zugelassen werden, wenn er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist.
LTWO 1998 · Salzburger Landtagswahlordnung 1998
§ 61
…Identitätsfeststellung § 61 (1) Jeder Wähler tritt vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen, gibt seine Wohnadresse an und legt eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus…
§ 62 Stimmabgabe
…1) Ist der Wähler, der sich gemäß § 61 ausgewiesen hat, im Wählerverzeichnis der Wahlbehörde eingetragen, hat ihm der Wahlleiter oder ein Beisitzer ein leeres Wahlkuvert und einen amtlichen Stimmzettel zu übergeben. (2) Der…
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