(1) Ist der Wähler, der sich gemäß § 61 ausgewiesen hat, im Wählerverzeichnis der Wahlbehörde eingetragen, hat ihm der Wahlleiter oder ein Beisitzer ein leeres Wahlkuvert und einen amtlichen Stimmzettel zu übergeben.
(2) Der Wahlleiter oder ein Beisitzer hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort füllt der Wähler den amtlichen Stimmzettel aus, legt ihn in das Kuvert, tritt aus der Wahlzelle und legt das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne oder übergibt es zu diesem Zweck dem Wahlleiter oder einem Beisitzer.
(3) Ist dem Wähler beim Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen und begehrt der Wähler die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, ist dies im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten und diesem Wähler ein weiterer amtlicher Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.
(4) Nach der Stimmabgabe und Vornahme der Eintragungen gemäß § 63 hat der Wähler das Wahllokal zu verlassen.
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