(1) Spätestens am 10. Tag nach dem Stichtag, bezüglich der Sprengelwahlbehörden spätestens am 42. Tag nach dem Stichtag, haben die Vertreter der Parteien, die sich an der Wahlwerbung (§ 38) beteiligen wollen, ihre Vorschläge für die gemäß § 14 Abs 1 und 3 zu berufenden Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Wahlbehörden zu erstatten. Diese Anträge sind bei den im Abs 3 genannten Wahlleitern einzubringen. Ergänzend haben die Parteien vor Wahlen nach der Salzburger Gemeindewahlordnung 1998 und vor Abstimmungen nach dem Salzburger Volksabstimmungs- und Volksbegehrengesetz sowie dem Salzburger Volksbefragungsgesetz ab dem Stichtag bis zum 10. Tag nach dem Stichtag das Recht, ergänzende Vorschläge für die gemäß § 14 Abs 1 und 3 zu berufenden Beisitzer und Ersatzbeisitzer zu erstatten.
(2) Als Beisitzer und Ersatzbeisitzer können nur Personen vorgeschlagen werden, die den Vorschriften des § 5 Abs 3 entsprechen.
(3) Die Eingaben sind für die Bildung der Landes- und Bezirkswahlbehörden an den Landeswahlleiter und für die Bildung der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden an den Bezirkswahlleiter zu richten.
(4) Verspätet einlangende Eingaben werden nicht berücksichtigt, es sei denn, daß es sich um Wahlbehörden handelt, deren nachträgliche Bildung durch Änderungen in den Wahlsprengeln, in den Gemeindegebieten oder in den politischen Bezirken unabweislich geworden ist.
(5) Sind dem Wahlleiter die Vertreter bekannt und ist er in der Lage zu beurteilen, ob die einreichenden Personen tatsächlich die Partei vertreten oder wird ein Antrag von einer im Landtag vertretenen Partei eingebracht, hat er den Antrag sofort in weitere Behandlung zu nehmen. Ist dies nicht der Fall, hat er die Antragsteller zu veranlassen, daß die Eingabe, sofern dies nicht bereits geschehen ist, noch innerhalb der im Abs 1 bestimmten Frist von wenigstens 100 Wahlberechtigten unterschrieben wird.
(6) Vor Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer können die Antragsteller ihre Anträge jederzeit ändern oder zurückziehen. Die Bestimmungen der Abs 2, 3 und 5 gelten sinngemäß.
(7) Wird ein die Gemeindewahlbehörde betreffender Antrag gemäß Abs 1 gar nicht oder unvollständig oder verspätet eingebracht, hat die Gemeinde der entsprechenden wahlwerbenden Partei mit Bescheid den Ersatz der dadurch entstandenen Personalkosten vorzuschreiben. Von dieser Vorschreibung ist abzusehen, wenn gemäß Abs 4 ein verspäteter Antrag ausnahmsweise berücksichtigt werden konnte.
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