(1) Am 32. Tag nach dem Stichtag hat der Bürgermeister das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch fünf Tage zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen kann die Ermöglichung der Einsichtnahme unterbleiben.
(2) Die Auflage des Wählerverzeichnisses hat der Bürgermeister vor Beginn des Einsichtszeitraums durch öffentlichen Anschlag kundzumachen. Die Kundmachung hat auch den Einsichtszeitraum, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt und Berichtigungsanträge eingebracht werden können, sowie die Bestimmung des Abs 3 und des § 28 zu enthalten. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist der Kundmachungsinhalt auch im Internet bereitzustellen.
(3) Innerhalb des Einsichtszeitraums kann jede Person in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen. Weiters können während des Einsichtszeitraums und der für die Einsichtnahme bestimmten Stunden Auskünfte über die Aufnahme in das Wählerverzeichnis auch telefonisch eingeholt werden.
(4) Vom 1. Tag der Auflage an dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr aufgrund des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen sind Streichungen nach § 24 Abs 2, die Beseitigung von offenbaren Unrichtigkeiten in den Eintragungen von Wahlberechtigten sowie die Behebung von Formgebrechen, insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern oder EDV-Fehlern.
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