§ 32a Meldungen betreffend die Zahl der Wahlberechtigten
In Kraft seit 01. Dezember 2022
Up-to-date
(1) Vor Auflegung des Wählerverzeichnisses (§ 25) hat der Landeswahlleiter die Zahl der wahlberechtigten Personen im Stimmbezirk und in den Gemeinden im Weg des Zentralen Wählerregisters - ZeWaeR oder aufgrund der Meldungen der Gemeinden im Wege der Bezirkswahlbehörden festzustellen und im Internet zu veröffentlichen.
(2) In gleicher Weise hat der Landeswahlleiter auch nach Abschluss der Wählerverzeichnisse sowie am zweiten Tag vor dem Wahltag vorzugehen.
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