(1) Spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag haben die von ihren Vorsitzenden einzuberufenden Wahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten.
(2) In dieser Sitzung haben die Beisitzer und Ersatzbeisitzer vor Antritt ihres Amtes ihre strenge Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber dem Vorsitzenden durch die Worte „ich gelobe“, durch ein Zeichen der Zustimmung (zB Handschlag) oder durch Unterschreiben einer schriftlichen Gelöbnisformel abzulegen. Bei Verhinderung der Teilnahme an der konstituierenden Sitzung ist die Angelobung vor der ersten Teilnahme an einer Sitzung nachzuholen.
(3) Die Sprengelwahlbehörden können sich zu einem späteren Zeitpunkt bzw auch erst am Wahltag konstituieren. In Fall der Konstituierung am Wahltag hat die Angelobung gemäß Abs 2 unmittelbar vor Beginn der Wahlhandlung zu erfolgen. Das Gleiche gilt für Wahlbehörden, deren Bildung erst nachträglich wegen Änderungen in den Wahlsprengeln, in den Gemeindegrenzen oder in den politischen Bezirken unabweislich geworden ist.
LTWO 1998 · Salzburger Landtagswahlordnung 1998
§ 15 Konstituierung der Wahlbehörden, Angelobung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer
(1) Spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag haben die von ihren Vorsitzenden einzuberufenden Wahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten. (2) In dieser Sitzung haben die Beisitzer und Ersatzbeisitzer vor Antritt ihres Amtes ihre strenge Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pf…
§ 18 Änderung in der Zusammensetzung der Wahlbehörden
…1 bis 4 sind die Bestimmungen des § 13 Abs 1 bis 3, 5 und 6 sowie der §§ 14 und 15 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der in diesen Bestimmungen vorgesehene Fristenlauf 1. bei Änderungen nach den Abs 1 bis 3 mit dem Tag…
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