(1) Übt ein Beisitzer oder Ersatzbeisitzer sein Mandat in der Wahlbehörde aus irgendeinem Grund, ausgenommen die vorübergehende Verhinderung, nicht aus, hat die Partei, die den Vorschlag auf seine Entsendung erstattet hat, einen neuen Vorschlag für die Besetzung des frei gewordenen Mandates zu erstatten.
(2) Auch steht es den Organen, welche Sprengelwahlleiter, ständige Vertreter oder für den Fall der Verhinderung bestimmte Stellvertreter in den Wahlbehörden bestellen können, sowie den Parteien, die Vorschläge für die Berufung von Beisitzern oder Ersatzbeisitzern erstattet haben, jederzeit frei, die Berufenen aus der Wahlbehörde zurückzuziehen und durch neue ersetzen zu lassen.
(3) Hat eine Partei, auf deren Antrag Beisitzer oder Ersatzbeisitzer in eine Wahlbehörde berufen wurden, keinen Wahlvorschlag eingebracht (§ 38) oder wurde ihr Wahlvorschlag nicht veröffentlicht (§ 44), so verlieren diese Beisitzer und Ersatzbeisitzer in den Wahlbehörden ihre Mandate. In diesem Fall sind alle Mandate der Beisitzer und Ersatzbeisitzer nach den Vorschriften des § 14 Abs. 3 auf die wahlwerbenden Parteien, gleichgültig, ob sie bisher in den Wahlbehörden vertreten waren oder nicht, neu aufzuteilen.
(4) Entspricht die Zusammensetzung einer Wahlbehörde nach der Wahl des Landtages nicht mehr den Vorschriften des § 14, so sind die der neuen Parteienstärke entsprechenden Änderungen durchzuführen.
(5) Bei den Änderungen nach den Abs 1 bis 4 sind die Bestimmungen des § 13 Abs 1 bis 3, 5 und 6 sowie der §§ 14 und 15 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der in diesen Bestimmungen vorgesehene Fristenlauf
1. bei Änderungen nach den Abs 1 bis 3 mit dem Tag beginnt, an dem die Änderung eingetreten ist und
2. bei Änderungen nach Abs 4 mit dem 30. Tag nach dem Wahltag beginnt.
(5a) Bei Änderungen nach Abs 4 können innerhalb des vorgesehenen Fristenlaufes auch Parteien die Berufung von Beisitzern oder Ersatzbeisitzern beantragen, die innerhalb der Frist gemäß § 13 Abs 1 von ihrem Vorschlagsrecht nicht oder nicht vollständig Gebrauch gemacht haben.
(6) Die vor jeder Wahl gebildeten und nach Abs 1 bis 5 allenfalls geänderten Wahlbehörden bleiben bis zur Konstituierung der Wahlbehörden anlässlich der nächsten Wahl des Landtages im Amt, es sei denn, die nachträgliche Bildung einer Wahlbehörde gemäß § 13 Abs 4 ist unabweislich geworden. In einem solchen Fall sind die Vorschläge für die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der neu zu bildenden Wahlbehörden spätestens am zehnten Tag nach Eintritt der Gebietsänderung einzubringen. Spätestens am 20. Tag nach diesem Zeitpunkt sind Beisitzer und Ersatzbeisitzer zu berufen. Spätestens am 30. Tag nach diesem Zeitpunkt hat die konstituierende Sitzung der betroffenen Wahlbehörde (§ 15) stattzufinden.
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