(1) Die Kreiswahlbehörde hat aufgrund der ihr gemäß §§ 65 Abs. 8 und 67 Abs. 1 erstatteten Berichte das vorläufige Stimmenergebnis im gesamten Wahlkreis zu ermitteln.
(2) Die Kreiswahlbehörde hat das von ihr nach Abs. 1 ermittelte vorläufige Stimmenergebnis im Wahlkreis unverzüglich der Landeswahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben. Der Landeswahlbehörde sind zu berichten:
1. die Zahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
2. die Zahl der abgegebenen ungültigen Stimmen,
3. die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen,
4. die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).
Rückverweise
LTWO 1995 · Landtagswahlordnung 1995
§ 71 Vorläufige Ermittlung im Wahlkreis,Bericht an die Landeswahlbehörde
(1) Die Kreiswahlbehörde hat aufgrund der ihr gemäß §§ 65 Abs. 8 und 67 Abs. 1 erstatteten Berichte das vorläufige Stimmenergebnis im gesamten Wahlkreis zu ermitteln. (2) Die Kreiswahlbehörde hat das von ihr nach Abs. 1 ermittelte vorläufige Stimmenergebnis im Wahlkreis unverzüglich der Landeswahlb…
§ 73 Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses durch dieLandeswahlbehörde
…1) Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der bei ihr von den Kreiswahlbehörden gemäß § 71 Abs. 2 einlangenden Berichte zunächst für jeden der sieben Wahlkreise und das gesamte Landesgebiet vorläufig festzustellen: 1. die Zahl der abgegebenen gültigen und ungültigen…
§ 78 Niederschrift über das erste Ermittlungsverfahren
…der Kreiswahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen, 3. die allfälligen Feststellungen gemäß § 74, 4. das endgültig ermittelte Wahlergebnis im Wahlkreis in der nach § 71 Abs. 2 gegliederten Form, 5. die Wahlzahl, 6. die Zahl der auf jede Partei entfallenden Mandate, 7. die Zahl der Restmandate, 8. die Zahl…