(1) Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der bei ihr von den Kreiswahlbehörden gemäß § 71 Abs. 2 einlangenden Berichte zunächst für jeden der sieben Wahlkreise und das gesamte Landesgebiet vorläufig festzustellen:
1. die Zahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
2. die Zahl der abgegebenen ungültigen Stimmen,
3. die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen,
4. die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen
gültigen Stimmen (Parteisummen).
(2) Hierauf hat die Landeswahlbehörde unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 75 und 76 die nach den vorläufigen Wahlergebnissen auf die einzelnen Parteien vorläufig entfallenden Mandate zu ermitteln.
Rückverweise
LTWO 1995 · Landtagswahlordnung 1995
§ 74 Endgültiges Ergebnis im Wahlkreis
…den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen und diese erforderlichenfalls richtig zu stellen. (2) Die Kreiswahlbehörde hat die von der Landeswahlbehörde für die Wahlkreise gemäß § 73 nur vorläufig getroffenen Feststellungen nunmehr endgültig zu ermitteln. Das endgültige Wahlergebnis im Wahlkreis ist der Landeswahlbehörde unverzüglich bekanntzugeben. (3) Das Stimmenergebnis im Wahlkreis ist in…