(1) Dieses Gesetz gilt für alle Fischwässer, Angelteiche sowie für Fisch- oder Krebszuchtbetriebe.
(2) Dieses Gesetz hat zum Ziel,
a) einen der Beschaffenheit der jeweiligen Gewässer entsprechenden artenreichen und gesunden Bestand an Wassertieren zu erhalten, erforderlichenfalls wiederherzustellen oder zu schaffen,
b) die Lebensgrundlagen für diese Wassertiere zu erhalten, erforderlichenfalls wiederherzustellen oder zu schaffen und
c) die nachhaltige fischereiwirtschaftliche Nutzung der Fischwässer sicherzustellen.
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