Vorwort
§ 1 § 1
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz findet auf zivilrechtliche Ansprüche Anwendung, die von Personen aufgrund der Behauptung, während ihrer Unterbringung in einem Heim (Abs. 2 und 3) Opfer von psychischer, physischer oder sexualisierter Gewalt geworden zu sein, gegen das Land Tirol geltend gemacht werden.
(2) Heim im Sinn dieses Gesetzes sind folgende stationäre Einrichtungen der Jugendwohlfahrt, deren Träger das Land Tirol war:
a) das Landeserziehungsheim Kleinvolderberg,
b) das Landeserziehungsheim für Mädchen Kramsach-Mariatal bis zum 21. September 1971,
c) das Landessäuglings- und Kinderheim Arzl, „Schwyzerhüsli“ vom 1. Jänner 1947 bis zum 30. April 1987,
d) das Landessäuglings- und Kinderheim Axams und
e) das Landeserziehungsheim St. Martin.
(3) Die Kinderbeobachtungsstation Nowak-Vogl am A.ö. Landeskrankenhaus Innsbruck gilt vom 1. Dezember 1954 bis zum 31. Dezember 1987 als Heim im Sinn dieses Gesetzes.
§ 2 § 2
§ 2 Ermächtigung zum Verzicht
(1) Wird ein zivilrechtlicher Anspruch gegen das Land Tirol im Sinn des § 1 geltend gemacht, so ist die Landesregierung ermächtigt, bei Vorliegen folgender Voraussetzungen auf die Einrede der Verjährung und auf den Einwand eines allfällig abgeschlossenen Pauschalvergleiches zu verzichten:
a) die Unterbringung der Person in einem Heim im Zeitraum vom 9. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1991,
b) ein rechtswidriges Verhalten der für das Land Tirol als Heimträger aufgrund der Fürsorgeerziehung handelnden oder der zur Aufrechterhaltung des Heimbetriebs tätigen Personen und
c) ein infolge der im Heim erfahrenen psychischen, physischen oder sexualisierten Gewalt eingetretener Schaden.
Die Voraussetzungen nach lit. a, b und c sind durch einen Erfahrungsbericht glaubhaft zu machen.
(2) Ein Verzicht kann entweder vorprozessual, nach Vorliegen eines Aufforderungsschreibens, mit dem ein zivilrechtlicher Anspruch gegen das Land Tirol im Sinn des § 1 geltend gemacht wird, oder nach Einbringung einer Klage gegen das Land Tirol erklärt werden.
(3) Ein Verzicht kann befristet erklärt werden.
§ 3 § 3
§ 3 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.