(1) Wird ein zivilrechtlicher Anspruch gegen das Land Tirol im Sinn des § 1 geltend gemacht, so ist die Landesregierung ermächtigt, bei Vorliegen folgender Voraussetzungen auf die Einrede der Verjährung und auf den Einwand eines allfällig abgeschlossenen Pauschalvergleiches zu verzichten:
a) die Unterbringung der Person in einem Heim im Zeitraum vom 9. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1991,
b) ein rechtswidriges Verhalten der für das Land Tirol als Heimträger aufgrund der Fürsorgeerziehung handelnden oder der zur Aufrechterhaltung des Heimbetriebs tätigen Personen und
c) ein infolge der im Heim erfahrenen psychischen, physischen oder sexualisierten Gewalt eingetretener Schaden.
Die Voraussetzungen nach lit. a, b und c sind durch einen Erfahrungsbericht glaubhaft zu machen.
(2) Ein Verzicht kann entweder vorprozessual, nach Vorliegen eines Aufforderungsschreibens, mit dem ein zivilrechtlicher Anspruch gegen das Land Tirol im Sinn des § 1 geltend gemacht wird, oder nach Einbringung einer Klage gegen das Land Tirol erklärt werden.
(3) Ein Verzicht kann befristet erklärt werden.
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