(1) Dieses Gesetz findet auf zivilrechtliche Ansprüche Anwendung, die von Personen aufgrund der Behauptung, während ihrer Unterbringung in einem Heim (Abs. 2 und 3) Opfer von psychischer, physischer oder sexualisierter Gewalt geworden zu sein, gegen das Land Tirol geltend gemacht werden.
(2) Heim im Sinn dieses Gesetzes sind folgende stationäre Einrichtungen der Jugendwohlfahrt, deren Träger das Land Tirol war:
a) das Landeserziehungsheim Kleinvolderberg,
b) das Landeserziehungsheim für Mädchen Kramsach-Mariatal bis zum 21. September 1971,
c) das Landessäuglings- und Kinderheim Arzl, „Schwyzerhüsli“ vom 1. Jänner 1947 bis zum 30. April 1987,
d) das Landessäuglings- und Kinderheim Axams und
e) das Landeserziehungsheim St. Martin.
(3) Die Kinderbeobachtungsstation Nowak-Vogl am A.ö. Landeskrankenhaus Innsbruck gilt vom 1. Dezember 1954 bis zum 31. Dezember 1987 als Heim im Sinn dieses Gesetzes.
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